Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Angebote – Umfang der Lieferung
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind. Sie gelten für alle Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verträge von KoMA Nord mit bzw. gegenüber diesen Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt KoMA Nord nicht an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn KoMA Nord in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Angebote von KoMA Nord sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern individuell nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung. Darstellungen und Angaben, KoMA Nord in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherung dar.
- Die Lieferung wird nur auf Wunsch des Kunden gegen die von ihm zu benennenden Gefahren auf seine Kosten versichert.
- Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, bedarf jede Vereinbarung, Änderung oder Ergänzung der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- Künftige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilt KoMA Nord dem Kunden schriftlich und unter Beifügung der geänderten Version mit. Die geänderte Version gilt für alle Verträge, die nach Änderung der AGB geschlossen werden. Sofern diese AGB auch für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden, kann der Kunde binnen sechs Wochen nach Eingang der Änderungen beim Kunden widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist und nicht erfolgtem Widerspruch gelten die geänderten AGB.
2 Preis und Zahlung
- Erfüllungsort für alle Lieferungsverpflichtungen ist 24214 Lindau OT Revensdorf. Alle Preisangaben sind stets netto und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand- bzw. Transportkosten sowie die üblichen handling charges von Fracht- und Luftfahrtdienstleistern, Verpackungs- und Versicherungskosten, Steuern und Gebühren, insbesondere Verbrauchssteuern, Gebühren für die Ausfuhranmeldung bei der BAFA (Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und Zoll, sind in den Preisangaben nicht enthalten und vom Kunden zu tragen. KoMA Nord ist nicht verpflichtet, auf das Entstehen solcher Aufwendungen hinzuweisen. Alle Angebote sind so zu verstehen, dass der Kunde die vorgenannten Kosten zu tragen hat, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung hierüber bedarf.
- Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, wenn nicht anders in der Rechnung vereinbart ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Absatz 2 BGB berechnet.
- Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung KoMA Nord stehen (synallagmatische Ansprüche). Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. KoMA Nord kann mit ihren Gegenforderungen aufrechnen oder sich Forderungen von Dritten gegen ihren Kunden abtreten lassen und mit diesen aufrechnen.
5 Lieferzeitpunkt
- Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung der KoMA Nord angegebene Kalenderwoche für die Lieferung stellt, sofern sie keine individualvertraglich vereinbarte Lieferfrist ist, keinen festen Liefertermin dar, sondern bezeichnet nur etwa den Zeitraum, in dem bei normaler Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Lieferung gerechnet werden kann. Eine im Rahmen einer Individualabrede fest vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt oder zum Versand bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Eine feste Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung bzw. Anzahlung.
- Eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen – höchstens jedoch um vier Monate – bei Eintritt unvorhergesehener, von der KoMA Nord nicht zu vertretender Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der KoMA Nord oder ihren Zulieferern auftreten. Als unvorhersehbares Hindernis gelten insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Produktion von Ausschuss, Verzögerungen in der Materiallieferung oder sonstige nicht vorhersehbarer Ereignisse, die KoMA Nord nicht zu vertreten hat. Bei Bestellungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, gelten als unvorhersehbares, nicht zu vertretendes Ereignis auch Lieferverzögerungen, die aufgrund der Bearbeitungszeit des BAFA für die notwendigen Anträge entstehen, sofern diese nicht durch ein verschuldetes Verhalten der KoMA Nord eintreten.
6 Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die KoMA Nord nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Soweit für die Lieferung „Incoterms“ vereinbart worden sind, haben diese Vorrang gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.
7 Annahmeverzug
- Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so kann KoMA Nord dem Kunden schriftlich eine Abnahmefrist von acht Tagen setzen. Nach Ablauf der Frist ist KoMA Nord berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich nicht in der Lage ist, die Ware innerhalb der Nachfrist zu bezahlen.
- Trifft den Kunden hinsichtlich des Annahmeverzugs ein Verschulden, so kann KoMA Nord Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises der bestellten Ware verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens bleiben KoMA Nord vorbehalten.
- Verzögert sich die Annahme auf Wunsch des Kunden, so hat dieser für die Mehrkosten aufzukommen, wobei hierunter auch die Zinsen einer Finanzierung des Kaufgegenstandes durch KoMA Nord fallen.
- Tritt während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden Unmöglichkeit ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet. KoMA Nord muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3 Eigentumsvorbehalt
- KoMA Nord behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen die KoMA Nord gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsweg weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch KoMA Nord bereits alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KoMA Nord, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KoMA Nord verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. KoMA Nord kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Geht das Eigentum von KoMA Nord im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen trotz der §§ 947, 948 BGB unter und wird der Kunde Allein- oder Miteigentümer der hergestellten Sache, so sind sich beide Vertragsteile schon jetzt darüber einig, dass dieses Miteigentum oder Alleineigentum auf KoMA Nord übergeht und der Kunde den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für KoMA Nord verwahrt. Die Forderung des Kunden gegen den Endabnehmer wird in Höhe des zwischen dem Kunden und der KoMA Nord vereinbarten Lieferpreises an KoMA Nord abgetreten, die diese Abtretung annimmt. KoMA Nord verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt, bzw. das (Mit-) Eigentum hinzuweisen und KoMA Nord unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Die Kosten einer Intervention gegen Pfändungen und sonstigen Eingriffen von Dritten trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
4 Gewährleistung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.
- Bei Vorliegen eines Mangels ist KoMA Nord nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Erfolgt im Rahmen der Nacherfüllung ein Austausch/Ersatz des Bestellgegenstandes oder Teile von diesem, werden die ersetzten Teile Eigentum der KoMA Nord.
- Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn nach Übergabe:
a) Teile durch Gewalteinwirkung durch den Kunden oder Dritte beschädigt wurden,
b) ohne unsere Einwilligung durch den Kunden oder Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen an den Geräten ausgeführt wurden,
c) im Rahmen von Reparaturen oder Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte keine Originalteile verwendet wurden,
d) von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel verwendet wurden,
e) Betriebs- oder Bedienungsanleitung nicht beachtet wurden,
f) höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuerschäden oder ein Anschluss des Geräts an falsche Netzwerkspannung stattfanden,
g) die notwendigen Wartungs- oder Servicearbeiten nicht ausgeführt wurden,
h) der Mangel im Zusammenhang mit Verschleißteilen mit begrenzter Lebensdauer auftrat und der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf o.a. Ausschlussgrund beruht. Erweist sich die Beanstandung nach oder während des Nachbesserungsversuchs wegen Fehlen eines Mangels als
nicht berechtigt, trägt der Besteller die Reparaturkosten. - Schlägt die gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von der KoMA Nord verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die KoMA Nord zu vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden jedoch nur dann zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nicht von Interesse sind.
- Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Sofern KoMA Nord im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.
- Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung der Ziffer VIII.
8 Schadenersatz
- Schadensersatzansprüche gegen KoMA Nord oder ihre Erfüllungsgehilfen sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist ausgeschlossen. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. - Schadensersatzansprüche gegen KoMA Nord oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ein Jahr nach ihrer Entstehung.
- Für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden wird die Haftung auf 5 % des Wertes der betroffenen Ware bzw. Leistung beschränkt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Sofern KoMA Nord oder ihre Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften, gelten jene Bestimmungen vorrangig. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist 24214 Lindau OT Revensdorf. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Eckernförde bzw. das Landgericht Kiel ausschließlicher Gerichtsstand. KoMA Nord ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 30.09.2021
Quelle: Google