AGB – KoMA Nord

Allgemeine Geschäftsbedingung

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind. Sie gelten für alle Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verträge von KoMA Nord mit bzw. gegenüber diesen Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt KoMA Nord nicht an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn KoMA Nord in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Angebote von KoMA Nord sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern individuell nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung. Darstellungen und Angaben, KoMA Nord in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherung dar.
  3. Die Lieferung wird nur auf Wunsch des Kunden gegen die von ihm zu benennenden Gefahren auf seine Kosten versichert.
  4. Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, bedarf jede Vereinbarung, Änderung oder Ergänzung der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  5. Künftige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilt KoMA Nord dem Kunden schriftlich und unter Beifügung der geänderten Version mit. Die geänderte Version gilt für alle Verträge, die nach Änderung der AGB geschlossen werden. Sofern diese AGB auch für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden, kann der Kunde binnen sechs Wochen nach Eingang der Änderungen beim Kunden widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist und nicht erfolgtem Widerspruch gelten die geänderten AGB.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Erfüllungsort für alle Lieferungsverpflichtungen ist 24214 Gettorf . Alle Preisangaben sind stets netto und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand- bzw. Transportkosten sowie die üblichen handling charges von Fracht- und Luftfahrtdienstleistern, Verpackungs- und Versicherungskosten, Steuern und Gebühren, insbesondere Verbrauchssteuern, Gebühren für die Ausfuhranmeldung bei der BAFA (Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und Zoll, sind in den Preisangaben nicht enthalten und vom Kunden zu tragen. KoMA Nord ist nicht verpflichtet, auf das Entstehen solcher Aufwendungen hinzuweisen. Alle Angebote

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  • Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, wenn nicht anders in der Rechnung vereinbart ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Absatz 2 BGB berechne
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung KoMA Nord stehen (synallagmatische Ansprüche). Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. KoMA Nord kann mit ihren Gegenforderungen aufrechnen oder sich Forderungen von Dritten gegen ihren Kunden abtreten lassen und mit diesen aufrechnen.
  • Sollte der Kunde/in einen bestätigten Auftrag auf eigenen will stornieren, so behalten wir uns vor, dass            50% der Anzahlung einbehalten werden. Mit den 50%, werden anfallende kosten wie Planung, Stornierung von Bestellung, Absagen ggf. anderen Aufträgen beglichen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung der KoMA Nord angegebene Kalenderwoche für die Lieferung stellt, sofern sie keine individualvertraglich vereinbarte Lieferfrist ist, keinen festen Liefertermin dar, sondern bezeichnet nur etwa den Zeitraum, in dem bei normaler Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Lieferung gerechnet werden kann. Eine im Rahmen einer Individualabrede fest vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt oder zum Versand bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Eine feste Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung bzw. Anzahlung.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  • Eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen – höchstens jedoch um vier Monate – bei Eintritt unvorhergesehener, von der KoMA Nord nicht zu vertretender Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der KoMA Nord oder ihren Zulieferern auftreten. Als unvorhersehbares Hindernis gelten insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Produktion von Ausschuss, Verzögerungen in der Materiallieferung oder sonstige nicht vorhersehbarer Ereignisse, die KoMA Nord nicht zu vertreten hat. Bei Bestellungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, gelten als unvorhersehbares, nicht zu vertretendes Ereignis auch Lieferverzögerungen, die aufgrund der Bearbeitungszeit des BAFA für die notwendigen Anträge entstehen, sofern diese nicht durch ein verschuldetes Verhalten der KoMA Nord eintreten
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die KoMA Nord nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit für die Lieferung „Incoterms“ vereinbart worden sind, haben diese Vorrang gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen

  1.  


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an
  5. Geht das Eigentum von KoMA Nord im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen trotz der §§ 947, 948 BGB unter und wird der Kunde Allein- oder Miteigentümer der hergestellten Sache, so sind sich beide Vertragsteile schon jetzt darüber einig, dass dieses Miteigentum oder Alleineigentum auf KoMA Nord übergeht und der Kunde den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für KoMA Nord verwahrt. Die Forderung des Kunden gegen den Endabnehmer wird in Höhe des zwischen dem Kunden und der KoMA Nord vereinbarten Lieferpreises an KoMA Nord abgetreten, die diese Abtretung annimmt. KoMA Nord verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt, bzw. das (Mit-) Eigentum hinzuweisen und KoMA Nord unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Die Kosten einer Intervention gegen Pfändungen und sonstigen Eingriffen von Dritten trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware/ Bauwerk bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware/Bauwerk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn nach Übergabe:
    a) Teile durch Gewalteinwirkung durch den Kunden oder Dritte beschädigt wurden,
    b) ohne unsere Einwilligung durch den Kunden oder Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen an den Geräten/ Bauwerken ausgeführt wurden,
    c) im Rahmen von Reparaturen oder Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte keine Originalteile/ vorgeschriebene Materialen von KoMA Nord verwendet wurden,
    d) von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel verwendet wurden,
    e) Betriebs- oder Bedienungsanleitung nicht beachtet wurden,
    f) höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuerschäden, Sturmschäden oder ein Anschluss des Geräts/ Bauwerk stattfanden,
    g) die notwendigen Wartungs- oder Servicearbeiten nicht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung greift nur dann, wenn die Wartungs- oder Servicearbeiten jährlich stattfinden. Bei Neubauten, greift die Gewährleitung nur dann, wenn nach einem halben Jahr eine Durchsicht durch KoMA Nord oder einer zertifizierten Partner oder Dienstleister durchgeführt wird. Somit werden Beschädigungen Frühzeit erkannt und können behoben werden.

h) der Mangel im Zusammenhang mit Verschleißteilen mit begrenzter Lebensdauer auftrat und der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf o.a. Ausschlussgrund beruht. Erweist sich die Beanstandung nach oder während des Nachbesserungsversuchs wegen Fehlen eines Mangels als
nicht berechtigt, trägt der Besteller die Reparaturkosten.

  • Schlägt die gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von der KoMA Nord verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die KoMA Nord zu vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden jedoch nur dann zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nicht von Interesse sind.
  •  Erfüllung und Umsetzung der Gewährleistung erfolgt im Firmensitz von KoMA Nord oder in Deutschland.


§ 10 Sonstiges – Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist 24214 Lindau OT Gettorf. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Eckernförde bzw. das Landgericht Kiel ausschließlicher Gerichtsstand. KoMA Nord ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Freigabe: Solange das Bauwerk nicht durch KoMA Nord Freigeben ist es untersagt, die das Bauwerk in die Planung/ weiter Bebauung einzubinden. Sollte der AG, Planer etc. das Bauwerk trotzdem in die Planung mit einbeziehen, haftet dieser. Erst nach Freigabe durch KoMA Nord ist gewährleistet, dass das Bauwerk die Bestellung erfüllt und keine nacharbeiten erfolgen.
  6. Wenn nicht ander vertraglich festgehalten, ist die Ausrichtung mit einer Wasserwaage durchzuführen.

Anhang 

Anmerkungen

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGB gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGB eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

BEWEGLICHE SACHEN AUSSER BAUMATERIALIEN

neu                                                  – Käufer ist Verbraucher                                             2 Jahre
                                                        – Käufer ist Unternehmer                                           1 Jahr

gebraucht                                       – Käufer ist Verbraucher                                           1 Jahr
                                                        – Käufer ist Unternehmer                                          keine

BAUMATERIALIEN (SOFERN EINGEBAUT)

neu                                                                                                                                        2 Jahre

gebraucht                                       – Käufer ist Verbraucher                                            1 Jahr
                                                       – Käufer ist Unternehmer                                        keine

UNBEBAUTE GRUNDSTÜCKE                                                                                              keine

BAUWERKE

Neubau                                                                                                                                  2 Jahre

Altbau                                                                                                                                     keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung.  Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

des UN-Kaufrechts.


Stand: 08.11.2023